Einlagensicherung: Wie Guthaben in Europa geschützt sind

Guthaben bei Banken sind in der Europäischen Union bis zu einem festgelegten Betrag abgesichert. Was genau geschützt ist, wer den Schutz trägt und wo er endet, entscheidet bei größeren Beträgen über die Verteilung.

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Die Frage nach der Sicherheit von Bankguthaben stellt sich meist erst dann, wenn ein Institut in den Nachrichten auftaucht. Im Alltag wird der Kontostand als selbstverständlich vorhanden betrachtet, ohne dass über die rechtliche Grundlage nachgedacht würde.

Diese Grundlage existiert und ist in Europa vereinheitlicht. Sie schützt einen genau bestimmten Kreis von Guthaben in einer festgelegten Höhe, und sie schützt ausdrücklich nicht alles, was bei einer Bank verwahrt wird.

Der gesetzliche Rahmen

Die Höhe des Schutzes

Geschützt sind Einlagen bis zu 100.000 Euro je Kundin oder Kunde und Institut. Der Betrag gilt pro Person, nicht pro Konto, und mehrere Konten bei demselben Institut werden zusammengerechnet.

Bei einem Gemeinschaftskonto wird das Guthaben grundsätzlich anteilig zugeordnet, sodass für zwei Personen zusammen ein entsprechend höherer Betrag geschützt ist.

Was als Einlage gilt

Erfasst sind Guthaben auf Giro-, Tagesgeld-, Festgeld- und Sparkonten sowie Sparbriefe, die auf den Namen lauten. Es handelt sich jeweils um Forderungen gegen die Bank.

Nicht erfasst sind Wertpapiere. Sie werden für die Kundschaft verwahrt und gehören ihr rechtlich, weshalb sie im Insolvenzfall nicht in die Masse fallen. Für sie gilt ein anderer Schutzmechanismus.

Vorübergehend höhere Beträge

Für bestimmte Lebenssachverhalte ist ein zeitlich begrenzter höherer Schutz vorgesehen, etwa nach dem Verkauf einer selbst genutzten Immobilie, bei Abfindungen oder bei Versicherungsleistungen.

Dieser erweiterte Schutz gilt für einen befristeten Zeitraum ab Gutschrift und muss geltend gemacht werden. Er soll verhindern, dass ein einmaliger großer Zufluss ungeschützt bleibt.

Die Frist zur Auszahlung

Im Entschädigungsfall sind die geschützten Beträge innerhalb weniger Arbeitstage zu erstatten. Ein Antrag ist dafür nicht erforderlich, die Entschädigungseinrichtung wird von sich aus tätig.

Diese Frist wurde in den vergangenen Jahren schrittweise verkürzt. Sie ist der wesentliche praktische Unterschied zu einem Insolvenzverfahren, das sich über Jahre hinziehen kann.

Wer den Schutz trägt

Gesetzliche Entschädigungseinrichtungen

In Deutschland sind private Banken der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung deutscher Banken zugeordnet, öffentliche Institute einer entsprechenden Einrichtung. Die Mittel stammen aus Beiträgen der angeschlossenen Institute.

Sparkassen sowie Genossenschaftsbanken verfügen zusätzlich über Sicherungssysteme, die auf die Institutssicherung ausgerichtet sind und einen Ausfall bereits im Vorfeld verhindern sollen.

Freiwillige Einlagensicherungsfonds

Über den gesetzlichen Schutz hinaus bestehen freiwillige Sicherungsfonds, die deutlich höhere Beträge abdecken. Ihre Sicherungsgrenzen wurden in den vergangenen Jahren schrittweise abgesenkt.

Ein Rechtsanspruch auf Entschädigung besteht bei freiwilligen Systemen nicht in gleicher Weise wie bei der gesetzlichen Sicherung. Dieser Unterschied wird in der Werbung selten betont.

Ausländische Institute

Bei Angeboten ausländischer Banken über deutsche Vermittlungsplattformen greift die Sicherung des jeweiligen Herkunftslandes. Innerhalb der Europäischen Union gilt derselbe Mindestbetrag, das Verfahren wird jedoch dort abgewickelt.

Zu bedenken sind mögliche sprachliche Hürden und die Frage, wie leistungsfähig das Sicherungssystem des betreffenden Landes im Ernstfall ist. Das ist kein Ausschlussgrund, sollte aber bewusst entschieden werden.

Die rechtliche Einheit zählt

Maßgeblich für die Grenze ist nicht die Marke, sondern das Institut. Mehrere Angebote unter verschiedenen Namen können zur selben rechtlichen Einheit gehören und werden dann zusammengerechnet.

Vor der Verteilung größerer Beträge lohnt deshalb die Prüfung, welchem Institut ein Angebot tatsächlich zuzuordnen ist. Die Angabe findet sich im Impressum und in den Vertragsunterlagen.

  • 100.000 Euro je Person und Institut
  • Wertpapiere fallen nicht unter die Einlagensicherung
  • erweiterter Schutz für bestimmte Sonderfälle, befristet
  • Marke ist nicht gleich rechtliche Einheit

Was daraus für die Praxis folgt

Verteilung bei größeren Beträgen

Wer mehr als den geschützten Betrag als Einlage hält, verteilt üblicherweise auf mehrere Institute. Der Aufwand ist überschaubar und beschränkt sich auf die Eröffnung weiterer Konten.

Zu berücksichtigen sind dabei aufgelaufene Zinsen, die den Bestand über die Grenze heben können, sowie geplante Zuflüsse aus fälligen Festgeldern.

Wertpapiere sind anders geschützt

Fondsanteile und Aktien im Depot sind kein Bestandteil des Bankvermögens. Bei Fonds handelt es sich um Sondervermögen, das rechtlich getrennt gehalten wird und im Insolvenzfall nicht in die Masse fällt.

Dieser Schutz betrifft ausdrücklich nur die Insolvenz des Anbieters. Kursverluste der enthaltenen Wertpapiere sind davon nicht berührt und werden in vollem Umfang von der Anlegerin oder dem Anleger getragen.

Der Notgroschen bleibt unproblematisch

Für eine Rücklage in Höhe mehrerer Monatsausgaben spielt die Grenze in aller Regel keine Rolle. Sie liegt deutlich unterhalb des geschützten Betrags.

Wichtiger ist hier die tägliche Verfügbarkeit. Ein Tagesgeldkonto bei einem Institut mit Sitz in Deutschland erfüllt beide Anforderungen ohne weitere Prüfung.

Einordnung

Was die Sicherung nicht leistet

Die Einlagensicherung schützt vor dem Ausfall eines Instituts, nicht vor Kaufkraftverlust. Eine Verzinsung unterhalb der Inflationsrate führt trotz vollständiger Sicherheit zu einem realen Verlust.

Sicherheit vor Ausfall und Erhalt der Kaufkraft sind zwei verschiedene Ziele. Eine Anlage kann das eine vollständig erfüllen und das andere verfehlen.

Zinshöhe und Institut

Auffällig hohe Zinsangebote stammen häufig von Instituten, die auf Refinanzierung angewiesen sind. Das ist zulässig und innerhalb der Sicherungsgrenze unproblematisch, sollte aber eingeordnet werden.

Oberhalb der Grenze ändert sich die Beurteilung. Dort wird die Bonität des Instituts zu einer eigenständigen Frage, die sich nicht mehr über den Zinssatz allein beantworten lässt.

Der praktische Schluss

Für die weit überwiegende Zahl privater Haushalte ist der gesetzliche Schutz vollkommen ausreichend. Handlungsbedarf entsteht erst bei Einlagen oberhalb der Grenze oder bei Angeboten ausländischer Institute.

In diesen Fällen genügen zwei Prüfschritte: die Zuordnung des Angebots zur rechtlichen Einheit und die Verteilung auf mehrere Institute. Beides kostet wenige Minuten.

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Mark