Bürgschaft und Mithaftung: Welche Verpflichtung wirklich dahintersteckt

Wer für einen Kredit bürgt oder als zweite Person mitunterschreibt, geht eine Verpflichtung ein, die weit über eine Gefälligkeit hinausgeht. Der Unterschied zwischen beiden Formen ist erheblich und wird häufig erst im Ernstfall deutlich.

Nahaufnahme einer Hand, die einen Vertrag unterschreibt, mit Stift und eleganter Handschrift.

Die Bitte kommt meist aus dem nahen Umfeld. Ein Familienmitglied oder eine befreundete Person benötigt eine Finanzierung, und die Bank verlangt eine zusätzliche Absicherung. Eine Unterschrift, so wird es dargestellt, sei reine Formsache.

Rechtlich ist sie das nicht. Wer bürgt oder mithaftet, übernimmt eine eigene Verpflichtung gegenüber der Bank, die unabhängig vom persönlichen Verhältnis zur Hauptschuldnerin oder zum Hauptschuldner fortbesteht.

Die beiden Formen im Unterschied

Die Bürgschaft

Bei einer Bürgschaft verpflichtet sich eine dritte Person, für die Verbindlichkeit einzustehen, wenn die eigentliche Schuldnerin oder der Schuldner nicht zahlt. Der Bürge wird nicht Vertragspartner des Darlehens selbst.

Für die Wirksamkeit ist im privaten Bereich die Schriftform erforderlich. Eine mündliche Zusage begründet keine Bürgschaft, und eine per E-Mail erteilte Erklärung genügt dem Formerfordernis nicht.

Selbstschuldnerische Bürgschaft

In der Praxis verlangen Banken fast ausnahmslos die selbstschuldnerische Form. Bei ihr entfällt die sogenannte Einrede der Vorausklage, das heißt der Gläubiger muss nicht zuvor erfolglos gegen die Hauptschuldnerin vorgehen.

Die Folge ist erheblich: Die Bank kann sich unmittelbar an den Bürgen wenden, sobald Zahlungen ausbleiben. Ein Zuwarten oder ein vorheriges Vollstreckungsverfahren ist nicht erforderlich.

Die Mithaftung

Bei der Mithaftung wird die zweite Person unmittelbar Vertragspartnerin des Kreditvertrags. Beide schulden den gesamten Betrag, und die Bank kann sich aussuchen, an wen sie sich hält.

Diese Form wird häufig gewählt, wenn zwei Personen gemeinsam finanzieren, etwa bei einer Immobilie. Sie ist keine nachrangige Absicherung, sondern eine gleichrangige Verpflichtung.

Was das im Ernstfall bedeutet

In beiden Fällen kann die volle Summe verlangt werden, unabhängig davon, wer das Geld erhalten oder verwendet hat. Ein Anspruch auf hälftige Aufteilung besteht gegenüber der Bank nicht.

Der Ausgleich zwischen den beteiligten Personen ist eine gesonderte Angelegenheit. Er muss gegebenenfalls eigenständig durchgesetzt werden, und zwar gegenüber jemandem, der bereits zahlungsunfähig ist.

Die weiteren Folgen

Auswirkung auf die eigene Bonität

Eine übernommene Mithaftung erscheint als eigene Verpflichtung in der Auskunftei. Sie mindert den Spielraum für eigene Finanzierungen, auch solange alle Raten pünktlich geleistet werden.

Bei der Bürgschaft ist die Wirkung geringer, doch spätestens bei einer eigenen Kreditprüfung wird sie in der Haushaltsrechnung berücksichtigt, sobald sie bekannt ist.

Die Dauer der Bindung

Die Verpflichtung endet nicht mit dem Ende einer Beziehung, einer Freundschaft oder eines gemeinsamen Haushalts. Sie besteht, bis das Darlehen vollständig zurückgeführt oder die Entlassung ausdrücklich vereinbart wurde.

Eine einseitige Kündigung ist bei zeitlich befristeten Bürgschaften in aller Regel ausgeschlossen. Bei unbefristeten Erklärungen bestehen begrenzte Möglichkeiten, deren Voraussetzungen im Einzelfall zu prüfen sind.

Grenzen der Wirksamkeit

Die Rechtsprechung hat Bürgschaften in Einzelfällen für sittenwidrig und damit unwirksam erklärt, insbesondere bei krasser finanzieller Überforderung naher Angehöriger ohne eigenes wirtschaftliches Interesse.

Diese Rechtsprechung ist kein verlässlicher Schutz. Sie setzt eine gerichtliche Auseinandersetzung voraus, und die Voraussetzungen werden eng ausgelegt.

Der Umfang der Erklärung

Zu prüfen ist, worauf sich die Bürgschaft erstreckt. Neben der Hauptforderung können Zinsen, Verzugszinsen und Kosten der Rechtsverfolgung erfasst sein.

Weit gefasste Erklärungen, die alle künftigen Verbindlichkeiten einschließen, sind besonders kritisch. Die Verpflichtung wächst dann mit Vorgängen, an denen der Bürge nicht beteiligt war.

  • selbstschuldnerische Bürgschaft: unmittelbare Inanspruchnahme möglich
  • Mithaftung: gleichrangige eigene Verpflichtung
  • Bindung überdauert persönliche Beziehungen
  • Umfang der Erklärung genau prüfen

Vor der Unterschrift

Die entscheidende Frage

Vor jeder Zusage steht die Frage, ob der Betrag im Ernstfall aus eigenen Mitteln getragen werden könnte. Lautet die Antwort nein, sollte nicht unterschrieben werden.

Diese Prüfung ist unabhängig davon vorzunehmen, wie wahrscheinlich der Ernstfall erscheint. Banken verlangen eine Absicherung gerade dann, wenn sie das Risiko als erhöht einschätzen.

Warum die Bank fragt

Eine zusätzliche Sicherheit wird nicht aus Formgründen verlangt. Sie ist ein Hinweis darauf, dass die Bank die Kreditwürdigkeit der antragstellenden Person allein nicht als ausreichend beurteilt.

Diese Einschätzung beruht auf einer Prüfung von Einkommen, Ausgaben und Datenbestand. Sie sollte in die eigene Entscheidung einfließen.

Alternativen erwägen

Häufig gibt es mildere Wege: ein privates Darlehen in einer Höhe, die verkraftbar wäre, eine Sachsicherheit, eine kürzere Laufzeit oder ein geringerer Kreditbetrag.

Auch ein offenes Gespräch über den tatsächlichen Bedarf hilft. Nicht selten lässt sich das Vorhaben kleiner gestalten, sodass eine zusätzliche Absicherung entbehrlich wird.

Wenn bereits unterschrieben ist

Übersicht behalten

Wer bürgt oder mithaftet, sollte über den Stand der Rückführung informiert bleiben. Ein Auskunftsanspruch gegenüber der Bank besteht in bestimmtem Umfang, und die Hauptschuldnerin kann eine Einwilligung erteilen.

Frühe Kenntnis von Zahlungsschwierigkeiten erweitert die Handlungsmöglichkeiten erheblich, etwa durch eine Stundung oder eine Anpassung der Rate vor einer Kündigung.

Entlassung aus der Haftung

Eine Entlassung ist möglich, erfordert aber die Zustimmung der Bank. Sie wird üblicherweise nur gewährt, wenn die Restschuld deutlich gesunken ist oder eine andere Sicherheit gestellt wird.

Bei Trennungen ist dieser Punkt zentral. Die interne Absprache, wer künftig zahlt, wirkt gegenüber der Bank nicht, solange der Vertrag unverändert bleibt.

Im Fall der Inanspruchnahme

Wird der Bürge in Anspruch genommen, geht die Forderung in dem geleisteten Umfang auf ihn über. Er kann sie gegenüber der Hauptschuldnerin geltend machen, praktisch ist die Durchsetzung jedoch häufig aussichtslos.

In dieser Lage ist eine frühzeitige Beratung ratsam. Anerkannte Schuldnerberatungsstellen beraten in Deutschland kostenfrei oder gegen geringes Entgelt.

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Mark